Der vorbeugende Brandschutz dient dem Schutz von Leib und Leben, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit. Er ist als Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung erforderlich. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen (LBO) gelten in Deutschland als Mindestanforderungen und werden in die Bereiche Baulicher, Anlagentechnischer und Organisatorischer Brandschutz unterteilt. Der Brand- und der Explosionsschutz sind umfassende und komplexe Bereiche, in denen wir Sie und Ihr Unternehmen mit unserem Know-how unterstützen.
Der Brandschutz spielt in Unternehmen eine wichtige Rolle, da den Beschäftigten sowie dem Unternehmen selbst durch Brände ein erheblicher Schaden zugefügt werden kann. Auch die Baugesetzgebung verlangt umfassende Maßnahmen auf dem Gebiet des Brandschutzes. Des Weiteren rückt der Brandschutz aufgrund von EU-Richtlinien verstärkt in den Fokus des Arbeitsschutzes. Unsere Brandschutzbeauftragten beraten Sie gerne zu allen erforderlichen Maßnahmen des Brandschutzes in Einklang mit dem Arbeitsschutz.
Wir bieten Ihnen:
Um Brände – und damit Personen- und Sachschäden – zu vermeiden, ist es von großer Bedeutung, Brände bereits in ihrem Entstehungsprozess wirksam zu bekämpfen. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2 schreiben vor, dass ein Teil der Beschäftigten eines Unternehmens im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen geschult wird, um bei einem Brand wirksam eingreifen zu können. Dafür bedarf es einer Schulung in Theorie und Praxis.
Unsere Leistungen:
Nach DIN ISO 23601 überarbeiten wir Ihre bereits vorhandenen Pläne oder erstellen neue Flucht- und Rettungspläne, die alle notwendigen Angaben (Sicherheitszeichen nach ISO 7010 oder bekannte Zeichen der DIN 4844-2) beinhalten, die im Brand- bzw. Notfall für den Betrachter relevant sind.
Die Pflicht zur Durchführung von betrieblichen Unterweisungen wird durch das Arbeitsschutzgesetz (§ 12 Unterweisungen) angeordnet. Für den Brandschutz sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie weitere Regelwerke von Versicherern oder Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Wir unterweisen Ihre Beschäftigten nach den gesetzlichen Vorgaben, angepasst an Ihre individuellen Gegebenheiten vor Ort.
Nach der DGUV-Information 205-023 muss im Unternehmen eine ausreichende Anzahl von Brandschutz- und Evakuierungshelfern vorhanden sein. Prinzipiell können Brandschutzhelfer auch als Evakuierungshelfer eingesetzt werden, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass genügend Brandschutzhelfer vorhanden sind und sie somit nicht in ihren eigentlichen Aufgaben eingeschränkt werden. Ziel der Schulung ist der sichere Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen, um sich selbst und andere schnellstmöglich außer Gefahr zu bringen.
Die Brandschutzordnung (BSO) regelt das Verhalten von Personen innerhalb eines Gebäudes oder Betriebes im Brandfall. Nach einer Gefährdungsbeurteilung erstellen wir Ihnen eine individuelle Version der Brandschutzordnung (unter Berücksichtigung Ihrer spez. Arbeitsfelder) für Ihr Unternehmen, mit Maßnahmen, welche Brände verhüten sollen. Die BSO besteht grundsätzlich aus den Bestandteilen A, B und C, die sich jeweils an Ihre Beschäftigten, Fremdfirmen oder weitere Personengruppen Ihres Bereichs richten.
Bei der Herstellung, der Verarbeitung, dem Transport und der Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten oder Stoffe können Gase, Dämpfe, Nebel oder brennbare Stäube entstehen und entweichen. Diese können mit dem in der Luft enthaltenen Sauerstoff eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Bei der Entzündung einer solchen explosionsfähigen Atmosphäre kann eine Verpuffung oder Explosion auftreten, die wiederum schwerwiegende Personen- und Sachschäden zur Folge haben kann.
Der Beurteilung von Explosionsgefährdungen im Betrieb kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Die 2003 in Kraft getretene Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet jeden Unternehmer dazu, ein Explosionsschutzdokument für seinen Betrieb anzufertigen, sofern eine Explosionsgefährdung vorliegt. Dies gilt auch für Altanlagen. Vorhandene Gefahren durch die mögliche Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphärenaus Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben müssen ebenso dokumentiert werden wie die Schutzmaßnahmen zur Explosionsvermeidung. Die Pflicht zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments besteht unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten sowohl für Industrieunternehmen als auch für Handwerksbetriebe. Explosionsgefahren können in Bereichen wie z. B. Labors, Lackierereien, Kläranlagen, Batterieladeräumen, Mühlen und Silos, Lagern von brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie komplexen verfahrenstechnischen Anlagen auftreten.
Wir unterstützen Sie durch:
Für den Brandschutz sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) A2.2, die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie weitere Regelwerke von Versicherern oder Berufsgenossenschaften zu berücksichtigen. Die DGUV bietet beispielsweise verschiedene Regelwerke zum Thema "Betrieblicher Brandschutz" an.