Tätigkeiten an Bildschirmgeräten - ehemalige G37-Untersuchung

Tätigkeiten an Bildschirmgeräten - ehemalige G37-Untersuchung

Die Regeln und Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge hat der Gesetzgeber seit 2013 in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) festgelegt. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und berufsbedingte Erkrankungen zu verhüten.

Die ArbMedVV enthält drei Vorsorgearten, die für den Arbeitgebenden verbindlich sind:  Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Die Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemaligeG37) als Angebotsvorsorge ist ebenfalls in der ArbMedVV festgelegt. Der Arbeitgeber muss diese arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, für die Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig.

Mögliche Belastungen durch dauerhaftes Sitzen und monotones Sehen auf den Bildschirm können zu körperlichen Beeinträchtigungen und Minderung der Leistungsfähigkeit führen. Diese Vorsorge dient der Vermeidung von gesundheitlichen Beschwerden als Folge der beruflichen Tätigkeit am Bildschirm.

Was wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G37) nach der ArbmedVV, Anhang Teil 4, Absatz 2 Nr.1 gemacht?

Durch diese Angebotsvorsorge, die vom Betriebsarzt durchgeführt wird, sollen gesundheitliche Schäden frühzeitig erkannt oder rechtzeitig verhindert werden. Die Vorsorge besteht aus zwei Teilen: Die gesundheitliche Vorgeschichte des Beschäftigten (Anamnese) und die räumlichen sowie ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen werden im allgemeinen Untersuchungsteil erörtert. Im speziellen Vorsorgeteil führt der Betriebsarzt eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch. Der als Sehtest deklarierte Teil beinhaltet verschiedene Untersuchungselemente.

Wieso sind Anamnese und Arbeitsplatzbedingungen wichtig?

Menschen verbringen viel Zeit an ihrem Arbeitsplatz. Wenn die Bildschirmarbeit den wesentlichen Teil der Arbeit beinhaltet, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten in schriftlicher Form eine Untersuchung anzubieten.
Wird längere Zeit an einem Monitor gearbeitet, belastet der Bildschirmarbeitsplatz Körperhaltung und Augen. Es kann zu einer Vielzahl von Symptomen, wie z.B. Augentränen, Augenbrennen oder Kopfschmerzen, Verspannung der Nackenmuskulatur und Rückenschmerzen kommen. Im ärztlichen Gespräch werden die gesundheitliche Vorgeschichte und aktuelle Beschwerden ermittelt.
Im Anschluss fragt der Betriebsarzt die ergonomischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz ab und führt danach den Sehtest durch.

Was beinhaltet arbeitsmedizinischen Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G37)?

Im Rahmen der Anamnese fragt der Betriebsarzt nicht nur nach Augenerkrankungen und -beschwerden, sondern auch nach Vorerkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck etc.)  und Medikamenten, die Einfluss auf die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz nehmen könnten. 

Es folgt der Sehtest bestehend aus:

  • Bestimmung der Sehschärfe im Nah und Fernbereich (unter Berücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände)
  • Prüfung Phorie (Überprüfung der Augenstellung)
  • Prüfung des zentralen Gesichtsfelds 
  • Prüfung des Farbsinn

‍Alle im Rahmen der Vorsorge erhobenen Untersuchungsergebnisse fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.

Wer bezahlt die Vorsorge?

Die Vorsorgekosten werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ ist sinnvoll und hilft, längere Fehlzeiten und Ausfälle von Angestellten aufgrund von auftretenden Beschwerden durch die Bildschirmarbeit zu verhindern.

‍Wo sind weitere Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ erhältlich?

Interessierte Arbeitgeber erhalten weiterführende Informationen beispielsweise von der DGUV. Die DGUV Information 250-007 enthält ausführliche Informationen zur Vorsorge "Tätigkeiten an Bildschirmgeräten". Der Grundsatz gibt gezielte Hinweise für die korrekte arbeitsmedizinische Vorsorge. Die Information 250-007 beinhaltet auch eine Handlungsanleitung und rechtliche Vorgaben.