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Tätigkeiten an Bildschirmgeräten - ehemalige G37-Untersuchung

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Die Regeln und Anlässe für arbeitsmedizinische Vorsorge hat der Gesetzgeber seit 2013 in der „Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge“ (ArbMedVV) festgelegt. Ziel ist es, arbeitsbedingte Gesundheitsbeschwerden frühzeitig zu erkennen und berufsbedingte Erkrankungen zu verhüten.

Die ArbMedVV enthält drei Vorsorgearten, die für den Arbeitgebenden verbindlich sind:  Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge.

Die Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemaligeG37) als Angebotsvorsorge ist ebenfalls in der ArbMedVV festgelegt. Der Arbeitgeber muss diese arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, für die Arbeitnehmer ist die Teilnahme freiwillig.

Mögliche Belastungen durch dauerhaftes Sitzen und monotones Sehen auf den Bildschirm können zu körperlichen Beeinträchtigungen und Minderung der Leistungsfähigkeit führen. Diese Vorsorge dient der Vermeidung von gesundheitlichen Beschwerden als Folge der beruflichen Tätigkeit am Bildschirm.

Was wird bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G37) nach der ArbmedVV, Anhang Teil 4, Absatz 2 Nr.1 gemacht?


Durch diese Angebotsvorsorge, die vom Betriebsarzt durchgeführt wird, sollen gesundheitliche Schäden frühzeitig erkannt oder rechtzeitig verhindert werden. Die Vorsorge besteht aus zwei Teilen: Die gesundheitliche Vorgeschichte des Beschäftigten (Anamnese) und die räumlichen sowie ergonomischen Arbeitsplatzbedingungen werden im allgemeinen Untersuchungsteil erörtert. Im speziellen Vorsorgeteil führt der Betriebsarzt eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch. Der als Sehtest deklarierte Teil beinhaltet verschiedene Untersuchungselemente.

 

Wieso sind Anamnese und Arbeitsplatzbedingungen wichtig?

Menschen verbringen viel Zeit an ihrem Arbeitsplatz. Wenn die Bildschirmarbeit den wesentlichen Teil der Arbeit beinhaltet, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten in schriftlicher Form eine Untersuchung anzubieten.
Wird längere Zeit an einem Monitor gearbeitet, belastet der Bildschirmarbeitsplatz Körperhaltung und Augen. Es kann zu einer Vielzahl von Symptomen, wie z.B. Augentränen, Augenbrennen oder Kopfschmerzen, Verspannung der Nackenmuskulatur und Rückenschmerzen kommen. Im ärztlichen Gespräch werden die gesundheitliche Vorgeschichte und aktuelle Beschwerden ermittelt.
Im Anschluss fragt der Betriebsarzt die ergonomischen Gegebenheiten am Arbeitsplatz ab und führt danach den Sehtest durch.

Was beinhaltet arbeitsmedizinischen Vorsorge „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ (ehemals G37)?

Im Rahmen der Anamnese fragt der Betriebsarzt nicht nur nach Augenerkrankungen und -beschwerden, sondern auch nach Vorerkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck etc.)  und Medikamenten, die Einfluss auf die Arbeit am Bildschirmarbeitsplatz nehmen könnten.

Es folgt der Sehtest bestehend aus:

Alle im Rahmen der Vorsorge erhobenen Untersuchungsergebnisse fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.

Sprechen Sie uns an!

Sind Sie der Meinung, dass Sie für Ihre aktuelle Tätigkeit eine G37-Untersuchung benötigen oder sind Sie sich unsicher? Dann schreiben Sie gerne eine Mail an vertrieb@medical-gmbh.de. Gerne können Sie auch im Vorfeld bei Ihrem Arbeitgeber nachfragen, dieser kann sich natürlich auch gerne mit uns direkt in Verbindung setzen.

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