Erweiterung der Berufskrankheiten-Verordnung tritt in Kraft
Am 01.04.2025 trat die 6. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung in Kraft. Mit dieser Verordnung wurden drei neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen. Die neuen Berufskrankheiten folgen den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Berufskrankheitenliste enthält Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
Neue Berufskrankheit BK 2117 – Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter
Wer ist betroffen?
Betroffen sind vorrangig Personen, die in der Textilindustrie (z. B. Nähereiarbeitsplätze), auf Schweiß-, Schleif- und Montagearbeitsplätzen, Gussputzer, in der Lebensmittelindustrie (z. B. Fischverarbeitung, Schlachthofarbeitsplätze) sowie in der Forst- und Bauindustrie (z. B. Steinbrechen, Forstwirten, Maler, Verputzer, Stuckateure, Elektriker, Kfz-Schlosser) tätig sind.
Mögliche Ursachen und Belastungen
Dabei kann die Schädigung der Rotatorenmanschette der Schulter durch folgende langjährige und intensive Einwirkungen hervorgerufen werden:
- Arbeiten mit den Händen auf Schulterniveau und darüber
- Häufig wiederholte Bewegungsabläufe des Oberarms im Schultergelenk
- Arbeiten, die eine Kraftanwendung im Schulterbereich erfordern, besonders durch Heben und Tragen
- Hand-Arm-Schwingungen
Neue Berufskrankheit BK 2118 – Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern
Anerkennungsvoraussetzungen
Personen, die mindestens eine 13-jährige Tätigkeit als professionelle Fußballspielerin oder Fußballspieler absolviert haben, davon mindestens zehn Jahre in einer der drei obersten Fußballligen bei Männern oder einer der beiden obersten Fußballligen bei Frauen, können betroffen sein.
Außerdem wird mitberücksichtigt, wenn im Alter von 16 bis 19 Jahren eine versicherte Tätigkeit in einer niedrigeren Fußballliga als in den drei obersten Fußballligen bei Männern beziehungsweise den beiden obersten Fußballligen bei Frauen ausgeübt wurde.
Neue Berufskrankheit BK 4117 – Chronisch obstruktive Bronchitis durch Quarzstaub
Berufsgruppen mit erhöhter Gefährdung
Betroffen sind insbesondere Personen wie Erzbergleute (einschließlich Uranerzbergbau) sowie Versicherte im Tunnelbau, Gussputz, Sandstrahlen, Ofenmaurer, Former in der Metallindustrie und Personen, die bei der Steingewinnung, -bearbeitung und -verarbeitung oder in grob- und feinkeramischen Betrieben sowie in Dentallabors beschäftigt sind.
Entstehung durch Quarzstaubexposition
Das Krankheitsbild der Chronischen obstruktiven Bronchitis einschließlich des Emphysems durch arbeitsbedingte Quarzstaubexposition entsteht durch Einwirkung alveolengängiger Staubpartikel, die Quarz, Cristobalit oder Tridymit enthalten. Die Gefährdung wächst mit der Zunahme der Staubkonzentration in der Atemluft, mit der Zunahme der alveolengängigen Staubfraktion sowie mit dem Gehalt an kristallinem Siliziumdioxid (SiO₂) und mit der Expositionszeit.
Typische Gefahrenquellen
Gefahrenquellen sind z. B. die Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Sandstein, Quarzit, Grauwacke, Kieselerde (Kieselkreide), Kieselschiefer, Quarzitschiefer, Granit, Porphyr, Bimsstein, Kieselgur, Steinkohle und keramischen Massen. Auch silikatisches Material kann, wenn freie kristalline Kieselsäure darin enthalten ist, eine Gefahrenquelle sein, z. B. Talkum.
Meldepflicht bei Verdacht auf eine Berufskrankheit
Wer ist zur Meldung verpflichtet?
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an den Unfallversicherungsträger oder an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde zu melden (§ 202 SGB VII). Auch die Krankenkassen haben die Unfallversicherungsträger entsprechend zu informieren (§ 20 c Abs. 1 Satz 3 SGB V).
Sofern Unternehmer Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen können.
Beispiele:
- Handekzeme bei Reinigungspersonal
- Schwerhörigkeit bei Schmieden
- Pleuramesotheliom bei früherem Umgang mit Asbest
Leistungen der Unfallversicherung bei Berufskrankheiten
Wenn Versicherte an einer Berufskrankheit leiden, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Möglichkeiten der Prävention
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, vorbeugende Leistungen nach § 3 BKV zu erhalten. Besteht die konkrete Gefahr, dass für die Versicherten eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger mit allen geeigneten Mitteln dieser Gefahr entgegenzuwirken.
Beispiele:
- Schutzvorrichtungen anbringen
- Gefährdende Arbeitsstoffe austauschen
- Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen (z. B. Handschuhe, Atemschutzmasken)
- Spezielle therapeutische Maßnahmen übernehmen
Übergangsleistungen bei Tätigkeitsverbot
Ist die Gefahr nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger die Versicherten aufzufordern, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen. Für die dadurch entstehenden wirtschaftlichen Nachteile ist eine Übergangsleistung zu zahlen.
Quellen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales(BMAS) https://www.bmas.de/
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung https://www.dguv.de/de/versicherung/berufskrankheiten