Gesetzesänderung bringt wichtige Verbesserung für betroffene Frauen
Ab dem 1. Juni 2025 tritt eine bedeutende Änderung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft: Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, erhalten künftig Mutterschutz. Damit schließt der Gesetzgeber eine bisher bestehende Schutzlücke – und erkennt die seelische und körperliche Belastung betroffener Frauen gesetzlich an.
Der bisherige Schutz: Mutterschutz nach der Geburt
Das Mutterschutzgesetz schützt die Gesundheit von Frauen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Zentraler Bestandteil ist die Schutzfrist nach der Geburt, die grundsätzlich mindestens acht Wochen beträgt. In dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot – Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§§ 19, 20 MuSchG) in Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten drei Monate.
Diese Frist soll Frauen ermöglichen, sich nach der Entbindung ausreichend zu erholen und zu schonen.
Bisherige Regelung bei Fehlgeburten: Ein blinder Fleck
Bislang war das Gesetz jedoch nicht auf alle Betroffenen ausgelegt: Kam es vor der 24. Schwangerschaftswoche zu einer Fehlgeburt, hatte die Frau keinen Anspruch auf Mutterschutz. Betroffene mussten sich bislang durch ihre Ärztin oder ihren Arzt krankschreiben lassen, um Zeit für die körperliche und emotionale Erholung zu gewinnen.
Nur bei Totgeburten – also bei Verlusten nach der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm – griff der gesetzliche Mutterschutz.
Ab Juni 2025: Mutterschutz auch bei Fehlgeburten ab der 13. Woche
Mit der neuen Regelung wird diese Lücke geschlossen. Frauen, die eine Fehlgeburt erleben, sollen nicht mehr ohne rechtlichen Schutz dastehen. Das neue Gesetz sieht je nach Schwangerschaftswoche gestaffelte Schutzfristen vor – mit dem Ziel, den Frauen Raum zur Erholung und zur Verarbeitung des Verlustes zu geben.
Die neuen Schutzfristen im Überblick
• Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Während dieser Zeit gelten die gleichen Regelungen wie beim regulären Mutterschutz: Ein Beschäftigungsverbot besteht, Mutterschaftsleistungen werden gezahlt. Nur auf ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Frau kann auf die Schutzfrist verzichtet werden.
Anspruch auf Mutterschaftsleistungen und Erstattung durch Arbeitgeber
Auch bei Fehlgeburten im Rahmen der neuen Schutzfristen besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsleistungen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie können – wie bisher – die gezahlten Leistungen über die Umlageversicherung U2 erstattet bekommen.
Neue Anforderungen an die U2-Antragstellung
Der GKV-Spitzenverband hat in seinem Rundschreiben vom 5. März 2025 konkrete Vorgaben zur Dokumentation gemacht:
• Der Tag der Fehlgeburt ist im Datenfeld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ einzutragen.
• Ärztliche Bescheinigung erforderlich: Ab der 13. Schwangerschaftswoche muss die Krankenkasse eine Bescheinigung über die Fehlgeburt erhalten. Daraus muss die Schwangerschaftswoche eindeutig hervorgehen.
Fazit: Ein wichtiger Schritt in Richtung Anerkennung und Schutz
Die Gesetzesänderung stellt einen bedeutsamen Schritt für mehr Selbstbestimmung und Fürsorge dar. Sie ermöglicht es Frauen, nach einer Fehlgeburt in Ruhe zu trauern und sich zu erholen – ohne sich zusätzlich um ihren rechtlichen Status sorgen zu müssen. Auch Arbeitgeber erhalten klare Vorgaben zur Umsetzung und Erstattung.