Im Dezember 2022 wurde die neue arbeitsmedizinische Regel 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsmedizinischen Gefährdungen“ veröffentlich.
Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) enthalten. Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
Die neue Regel öffnet Perspektiven der Weiterentwicklung. Dadurch ist eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge möglich. Grundlage für die Vorsorge sind die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung. Außerdem erfolgt die Berücksichtigung der ärztlichen Kenntnis des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen. Daraus ergibt sich, dass der Arzt oder die Ärztin sich künftig bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht auf einzelne Vorsorgeanlässe beschränkt.
Folgende Neuerungen wurden in der Regel verankert:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt somit zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der individuellen Gesundheit der Beschäftigten bei. Die Überprüfung der Arbeitsbedingungen, eine Beratung zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung können Bestandteil der Vorsorge sein.
Quelle:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin;Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln; hier: AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“
– Bek. d. BMAS v. 2.11.2022 – IIIb1 – 36628-15/29
Im Dezember 2022 wurde die neue arbeitsmedizinische Regel 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsmedizinischen Gefährdungen“ veröffentlich.
Die Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) enthalten. Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.
Die neue Regel öffnet Perspektiven der Weiterentwicklung. Dadurch ist eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge möglich. Grundlage für die Vorsorge sind die Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung. Außerdem erfolgt die Berücksichtigung der ärztlichen Kenntnis des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen. Daraus ergibt sich, dass der Arzt oder die Ärztin sich künftig bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht auf einzelne Vorsorgeanlässe beschränkt.
Folgende Neuerungen wurden in der Regel verankert:
Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt somit zur Stärkung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und der individuellen Gesundheit der Beschäftigten bei. Die Überprüfung der Arbeitsbedingungen, eine Beratung zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung können Bestandteil der Vorsorge sein.
Quelle:
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin;Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln; hier: AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“
– Bek. d. BMAS v. 2.11.2022 – IIIb1 – 36628-15/29