Was bei einem Arbeitsunfall wichtig zu wissen ist

Was bei einem Arbeitsunfall wichtig zu wissen ist

Nicht nur auf der Baustelle oder an Maschinen sind Arbeitsunfälle an der Tagesordnung. Selbst im Büro verletzen sich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erheblich und leiden unter langfristigen Folgeschäden. Welcher Handlungsbedarf anlässlich eines Unfalls am Arbeitsplatz besteht und Antwort auf Fragen des Versicherungsschutzes erfahren Sie hier.

Die Frage der Meldepflicht

Tag für Tag ereignet sich hierzulande an verschiedenen Orten ein Arbeitsunfall. Manche Unfälle am Arbeitsplatz sind so gravierend, dass die gesetzlich Unfallversicherung eine Rente oder bei tödlichem Ausgang Sterbegeld auszahlt. Auch in Bezug auf den Wegeunfall kommen viele Arbeitgeber ihrer Meldepflicht nach. So bezeichnen wir Unfälle, die auf dem Hin-oder Rückweg zum bzw. vom Arbeitsplatzpassieren. Meldepflichtig sind Unfälle immer dann, wenn der Arbeitnehmer im Anschluss länger als drei Tage arbeitsunfähig ist oder nach dem Unfall seinen Verletzungen erliegt.

Unfall und versicherte Tätigkeit - Was genau bedeuten diese beiden Begriffe?

Unter einem Unfall versteht man ein Ereignis, das zeitlich begrenzt ist und von außen auf den Körper einwirkt. Ein weiterer wichtiger Aspekt dieser Definition: unbeabsichtigt entsteht bei einem Unfall ein gesundheitlicher Schaden.

Der Arbeitsunfall

Im speziellen Fall eines Arbeitsunfalls handelt es sich um einen Unfall im Rahmen einer versicherten Tätigkeit, von der ein Arbeitnehmer direkt betroffen ist. In einer solchen Situation übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung entstehende Kosten für Therapien und Rehabilitationsmaßnahmen.

Die versicherte Tätigkeit

Im Falle einer versicherten Tätigkeit führt ein Arbeitnehmer Weisungen aus, die sein Arbeitgeber ihm erteilt. Passiert dem Arbeitnehmer in dieser Situation ein Unfall, das heißt, zieht er sich im Büro beim Stolpern oder an einer Maschine eine Verletzung zu, so schützt ihn die gesetzliche Unfallversicherung. Diese inkludiert auch den direktesten Hin-und Rückweg zur bzw. von der Arbeitsstelle. Bei diesem Unfall auf dem Arbeitsweg handelt es sich um einen Wegeunfall.

Absicherung von Erwerbstätigen während der Arbeit

Der Versicherungsschutz greift im Falle eines Unfalls während der Arbeit. Dies gilt auch für den Weg hin zur und zurück von der Arbeitsstelle bei einemsogenannten Wegeunfall. Geschützt sind Arbeitnehmer ebenfalls im Rahmen des Betriebssports, der Betriebsfeiern oder bei Betriebsausflügen. Auch bei der ehrenamtlichen Ausübung von Tätigkeiten, auf dem Weg zu Vorstellungsgesprächen oder auf begründeten Umwegen zur Arbeitsstelle bzw. von dort kommend, besteht eine Absicherung für die verunglückte Person.

Wann der Versicherungsschutz nicht greift

Wichtig zu wissen ist, dass auch während der Arbeitszeit nicht grundsätzlich die Unfallversicherung zum Tragen kommt. Der Gang zur Kantine oder zur Toilette inklusive Rückweg sind solche Fälle. Ist ein Arbeitsunfall auf Missbrauch von Medikamenten oder Drogen bzw. Alkohol zurückzuführen, besteht kein Versicherungsschutz.

Inwiefern hängen Berufskrankheit und Arbeitsunfall zusammen?

Zieht sich ein versicherter Arbeitnehmer bei der Arbeitsstelle eine Erkrankung zu, so handelt es sich um eine Berufskrankheit. Diese fällt jedoch nicht unbedingt unter die gesetzliche Unfallversicherung. Die Bundesregierung führt eine Liste der Berufskrankheiten. Diese aktualisiert sie, sobald Wissenschaftler Neues zu Berufskrankheiten herausgefunden haben.

Merkmale von Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind also solche anzuerkennen, sofern Wissenschaftlerfestgestellt haben, dass eine Erkrankung durch eine bestimmte Einwirkung entsteht. Verglichen mit der restlichen Bevölkerung sind bestimmte Arbeitnehmer bzw. Berufsgruppen dann deutlich stärker von der Erkrankung betroffen. Liegt ein begründeter Verdacht auf eine bestehende Berufskrankheit vor, so sind Mediziner verpflichtet, diesen dem Trägern der Unfallversicherung oder der zuständigen Behörde für medizinischen Arbeitsschutz zu melden.

Diese Leistungen stehen Ihnen zu

Im Falle eines Arbeitsunfalls besteht ebenso Anspruch auf Leistungen wie bei einer Berufskrankheit. Der Leistungsträger ist beides Mal derselbe, nämlich die gesetzliche Unfallversicherung. Wie bei jeder Arbeitsunfähigkeit besteht auch bei einem Unfall im beruflichen Kontext Anspruch auf die Lohnfortzahlung innerhalb der ersten sechs Wochen. Nach den sechs Wochen bekommt ein Arbeitnehmer bei weiter bestehender Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld von der Krankenversicherung. Dieses wird ausgezahlt, sobald der Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Gegebenenfalls besteht noch Anspruch auf ein Übergangsgeld ab Beginn einer Rehabilitation. Der Anspruch auf Verletztengeldendet spätestens nach einer Zahlung über einen Zeitraum von 78 Wochen.

Übergangsgeld und Verletztenrente

Besteht weder Anspruch auf Lohnfortzahlung noch auf Verletztengeld, so erhalten Arbeitnehmer Übergangsgeld von der Unfallversicherung während der Rehabilitation. Dieses entspricht 68-75 Prozent des letzten Nettoeinkommens. Das Übergangsgeld ist beim Rentenversicherungsträger zu beantragen. Die Zahlung erfolgt so lange, bis die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen beendet sind. Besteht länger als 26 Wochen eine Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent infolge des Arbeitsunfalls, leistet der Unfallversicherungsträger eine Verletztenrente im Anschluss an die Rehabilitation. Bei 100-prozentiger Erwerbsunfähigkeit erhalten Betroffene eine Verletztenrente. Diese beträgt 60% des letzten Jahresverdienstes.

Fazit

Arbeitnehmer sind auf dem direkten Weg zur Arbeit sowie auf dem Rückweg per Gesetz unfallversichert. Umwege sind nur in Ausnahmefällen versichert, wenn es ich beispielsweise um Botengänge im Rahmen der Berufstätigkeit handelt. In Pausenzeiten ist zu beachten, dass nur der Weg zum Pausenort und zurück zum Arbeitsplatz versichert ist. In einem Restaurant oder einer Kantine besteht dieser Versicherungsschutz nicht. Wegeunfälle sind umgehend dem Arbeitgeber zu melden, um die Ansprüche sicherzustellen.