Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.
Die Berufskrankheiten-Liste umfasst im Moment über 80 verschiedene Krankheiten. In die Liste werden nur Krankheiten aufgenommen, die nach dem medizinischen Kenntnisstand durch besondere Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt sind als die normale Bevölkerung.
Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist eine Krankheit, die durch Faktoren am Arbeitsplatz verursacht oder verschlimmert wird, zum Beispiel durch das Arbeitsverfahren, die Arbeitsumstände oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz. Berufskrankheiten sind eine spezielle Form der arbeitsbedingten Erkrankungen. Als Berufskrankheiten zählen nur Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Burnout oder Depressionen gehören zum Beispiel nicht dazu. Auch Arbeitsunfälle zählen nicht zu den Berufskrankheiten.
Berufskrankheiten können durch verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen verursacht werden, zum Beispiel durch:
Neben der betrieblichen Vorsorge zum Arbeitsschutz können auch die Beschäftigten selbst einen Beitrag leisten, um Berufskrankheiten vorzubeugen:
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, müssen sich Beschäftigte je nach Branche an unterschiedliche Stellen wenden. Gewerbliche Berufsgenossenschaften sind für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen zuständig. Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft wenden sich an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, zum Beispiel Unfallkassen, die richtigen Anlaufstellen.
Der jeweilige Unfallversicherungsträger erkennt eine Krankheit als Berufskrankheit an, wenn die folgenden drei Punkte erfüllt sind.
Gerade der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsplatz und der Krankheit muss genau nachzuprüfen sein. Dies ist unter Umständen nicht immer leicht möglich.
In diesem Fall haben die Versicherten Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese zahlt für die medizinische Versorgung und Rehabilitation. Wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 20 Prozent oder mehr gemindert ist, erhält der Beschäftigte von der Unfallversicherung auch eine Rente.
Wenn die Betroffenen trotz ihrer Berufskrankheit weiter in diesem Beruf arbeiten können, wird ihnen eine individuelle Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, gefährdende Arbeitsstoffe werden ausgetauscht oder eine Schutzvorrichtung angebracht. Die Beschäftigten erhalten eine Aufklärung darüber, wie sie sich am Arbeitsplatz besser schützen können.
Wenn die Beschäftigten durch ihre Berufskrankheit so stark eingeschränkt sind, dass sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Umschulung.
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die Versicherte durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden und die in der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind.
Die Berufskrankheiten-Liste umfasst im Moment über 80 verschiedene Krankheiten. In die Liste werden nur Krankheiten aufgenommen, die nach dem medizinischen Kenntnisstand durch besondere Einwirkungen verursacht werden und denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade ausgesetzt sind als die normale Bevölkerung.
Eine arbeitsbedingte Erkrankung ist eine Krankheit, die durch Faktoren am Arbeitsplatz verursacht oder verschlimmert wird, zum Beispiel durch das Arbeitsverfahren, die Arbeitsumstände oder die Verhältnisse am Arbeitsplatz. Berufskrankheiten sind eine spezielle Form der arbeitsbedingten Erkrankungen. Als Berufskrankheiten zählen nur Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt sind. Burnout oder Depressionen gehören zum Beispiel nicht dazu. Auch Arbeitsunfälle zählen nicht zu den Berufskrankheiten.
Berufskrankheiten können durch verschiedene gesundheitsschädliche Einwirkungen verursacht werden, zum Beispiel durch:
Neben der betrieblichen Vorsorge zum Arbeitsschutz können auch die Beschäftigten selbst einen Beitrag leisten, um Berufskrankheiten vorzubeugen:
Besteht der Verdacht auf eine Berufskrankheit, müssen sich Beschäftigte je nach Branche an unterschiedliche Stellen wenden. Gewerbliche Berufsgenossenschaften sind für Beschäftigte in privaten Wirtschaftsunternehmen zuständig. Beschäftigte, mitarbeitende Familienangehörige und Selbstständige in der Land- und Forstwirtschaft wenden sich an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Für Beschäftigte von Bund, Ländern und Gemeinden sind die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, zum Beispiel Unfallkassen, die richtigen Anlaufstellen.
Der jeweilige Unfallversicherungsträger erkennt eine Krankheit als Berufskrankheit an, wenn die folgenden drei Punkte erfüllt sind.
Gerade der Zusammenhang zwischen dem Arbeitsplatz und der Krankheit muss genau nachzuprüfen sein. Dies ist unter Umständen nicht immer leicht möglich.
In diesem Fall haben die Versicherten Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese zahlt für die medizinische Versorgung und Rehabilitation. Wenn die Erwerbsfähigkeit dauerhaft um 20 Prozent oder mehr gemindert ist, erhält der Beschäftigte von der Unfallversicherung auch eine Rente.
Wenn die Betroffenen trotz ihrer Berufskrankheit weiter in diesem Beruf arbeiten können, wird ihnen eine individuelle Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt, gefährdende Arbeitsstoffe werden ausgetauscht oder eine Schutzvorrichtung angebracht. Die Beschäftigten erhalten eine Aufklärung darüber, wie sie sich am Arbeitsplatz besser schützen können.
Wenn die Beschäftigten durch ihre Berufskrankheit so stark eingeschränkt sind, dass sie nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Umschulung.