Ihr Verbandkasten braucht ein Upgrade - Frist für Unternehmer bis 30.04.2022

Ihr Verbandkasten braucht ein Upgrade - Frist für Unternehmer bis 30.04.2022

Die DIN-Normen für Verbandkästen wurde geändert. Der Inhalt von Erste-Hilfe-Kästen ist in den DIN-Normen 13157 (kleiner Verbandkasten) und 13169 (großer Verbandkasten) geregelt. Seit November 2021 zählen nun auch Gesichtsmasken (mindestens Typ I, nach DIN EN 14683) und Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut zur Grundausstattung. Zu den meistverbrauchten Verbandmaterialien zählen Pflaster. Die Aktualisierung der Normen wurden genutzt, um deren Menge zu erhöhen.

Die Änderungen müssen bis Ende April in den Unternehmen vorgenommen werden. Eine Anschaffung von komplett neuen Verbandkästen ist allerdings nicht notwendig. Es reicht aus, wenn die fehlenden Materialien ergänzt werden.

Änderungen kleiner Verbandskasten

Die neue DIN-Norm 13157 sieht folgende Änderungen für den kleinen Verbandkasten vor:

  • Neu: 2 Gesichtsmasken (mind. Typ 1 gemäß DIN EN 14683)
  • Neu: 4 Stück Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
  • 12 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher: 8 Stück)
  • 6 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher: 4 Stück)
  • 6 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher: 4 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher: 8 Stück)

Änderungen großer Verbandskasten

Die neue DIN-Norm 13169 sieht folgende Änderungen für den großen Verbandkasten vor:

  • Neu: 4 Gesichtsmasken (mind. Typ 1 gemäß DIN EN 14683)
  • Neu: 8 Stück Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
  • 24 Stück Wundschnellverband 10 x 6 cm (bisher: 8 Stück)
  • 12 Stück Fingerkuppenverband 5 x 4 cm (bisher: 4 Stück)
  • 12 Stück Fingerverband 12 x 2 cm (bisher: 4 Stück)
  • 12 Stück Pflasterstrips 7,2 x 1,9 cm (bisher: 4 Stück)
  • 24 Stück Pflasterstrips 7,2 x 2,5 cm (bisher: 8 Stück)

Wer die Neuerung zum Anlass nimmt, nicht nur die Inhalte der Verbandskästen, sondern auch deren Standorte im Betrieb zu überprüfen, sollte sich dabei an den Vorgaben im Arbeitsschutzrecht orientieren. Danach sind Verbandskästen

  • überall dort bereitzuhalten, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen und
  • so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 Metern Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind.

2022 ist inzwischen eine weitere Anpassung erfolgt: Diesmal geht es um Kfz-Verbandkästen(DIN 13164), bei denen unter anderem ebenfalls Masken ergänzt werden müssen. Hier läuft allerdings noch eine Übergangsfrist von 12 Monaten. Alte Verbandkästen dürfen daher bis zum 31. Januar 2023 im Auto bzw. Dienstwagen mitgeführt werden. Die neue Normausgabe 2022 muss vom Gesetzgeber außerdem noch in § 35h der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung(StVZO) als Mindeststandard aufgeführt werden.

Es werden zwei Gesichtsmasken mit in den Kfz-Kastenaufgenommen. Das Verbandtuch 40 x 60 cm wurde gestrichen und die Anzahl der Dreiecktücher von 2 auf 1 Stück reduziert.